ASG · Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ASG Art. 40Inkrafttreten Siebter Abschnitt Schlussvorschriften En vigueurTexte officiel Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. ← Précédent · Art. 39 Sommaire