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AsylG · Asylgesetz

AsylG Art. 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung

Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

En vigueurTexte officiel

(1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind 1.

die Polizeien der Länder,

2.

die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,

3.

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,

4.

die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie

5.

die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.