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ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

ATA-OTA-G Art. 36Nichtigkeit von Vereinbarungen

Unterabschnitt 3 Ausbildungsverhältnis

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht, ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1.

die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld zu zahlen,

2.

Gebühren für Prüfungen,

3.

Vertragsstrafen,

4.

den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und

5.

die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.

(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die oder der Auszubildende nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis eingeht.