ATA-OTA-G Art. 49Eignungsprüfung
Abschnitt 3 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.