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AtG · Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren

AtG Art. 7bEinwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften

En vigueurTexte officiel

Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht werden können.