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AAG · Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung

AAG Art. 6Verjährung und Aufrechnung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf 1.

Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

2.

Rückzahlung von Vorschüssen,

3.

Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

4.

Erstattung von Verfahrenskosten,

5.

Zahlung von Geldbußen,

6.

Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.