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AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

AufenthG Art. 41Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

En vigueurTexte officiel

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.