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AujeszkKrV · Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

AujeszkKrV Art. 13

3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen

En vigueurTexte officiel

Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, Aujeszkysche Krankheit amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen.