AujeszkKrV · Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
AujeszkKrV Art. 2
Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit
Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.