AusbAnerkAufhV · Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
AusbAnerkAufhV Art. 2Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.