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AusbBerAufhV · Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV Art. 2Besitzstandswahrung

En vigueurTexte officiel

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.