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AusbBerAufhV 2 · Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV 2 Art. 2Besitzstandswahrung

En vigueurTexte officiel

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.