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AVBWasserV · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

AVBWasserV Art. 13Inbetriebsetzung der Kundenanlage

En vigueurTexte officiel

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.