BäAusbV 2004 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
BäAusbV 2004 Art. 8Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.