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BüchsMstrV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Büchsenmacher-Handwerk

BüchsMstrV Art. 4Arbeitsprobe

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1.

Anfertigen und Anpassen eines Stahlvorderschafts für eine Kipplaufwaffe,

2.

Aufpassen eines Zielfernrohrs mit Einhakgesteck und selbstgefertigtem Supportfuß aus vollem Werkstoff sowie Einschießen der Schußwaffe,

3.

Anfertigen und Einpassen eines Exzenters und Verschlußkeils aus vollem Werkstoff,

4.

Anfertigen eines Holzvorderschafts einschließlich Fischhautschneiden für eine Kipplaufwaffe,

5.

Anfertigen eines Abzugs und Schlagstücks für ein Blitz-, Anson- oder Seitenschloß.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.