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BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

BAföG Art. 27Vermögensbegriff

Abschnitt V Vermögensanrechnung

En vigueurTexte officiel

(1) Als Vermögen gelten alle 1.

beweglichen und unbeweglichen Sachen,

2.

Forderungen und sonstige Rechte.

Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten 1.

Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,

2.

Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,

3.

Nießbrauchsrechte,

4.

Haushaltsgegenstände.