BaustellV · Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
BaustellV Art. 6aBeratung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen durch den Ausschuss nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung beraten. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung gilt entsprechend.