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BauStiftG · Gesetz zur Errichtung einer "Bundesstiftung Baukultur"

BauStiftG Art. 11Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.