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BautechKonAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

BautechKonAusbV Art. 27Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 4 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“

mit 50 Prozent,

2.

„Anwenden des digitalen Informationsmodells“

mit 15 Prozent,

3.

„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile“

mit 25 Prozent

sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.