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BautechKonAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Bautechnischen Konstrukteur und zur Bautechnischen Konstrukteurin

BautechKonAusbV Art. 36Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 5 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tief-, Verkehrswege- und Landschaftsbau

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.

„Erstellen von Dokumenten für die Planungs- und die Ausführungsphase“

mit 50 Prozent,

2.

„Anwenden des digitalen Informationsmodells“

mit 15 Prozent,

3.

„Anwenden von Planungsregeln und Bauprinzipien auf Bauweisen, Bauelemente und bauliche Infrastruktursysteme“

mit 25 Prozent

sowie

4.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“

mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 37 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.