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BAVBVO · Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung

BAVBVO Art. 6Leistungsbewertung

En vigueurTexte officiel

Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen: 1.

"hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

2.

"hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.