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BBergG · Bundesberggesetz

BBergG Art. 19Aufhebung der Erlaubnis und Bewilligung

Erster Abschnitt Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum

En vigueurTexte officiel

(1) Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist auf Antrag ihres Inhabers ganz oder teilweise aufzuheben. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Mit der Bekanntgabe der Aufhebung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde erlischt die Erlaubnis oder Bewilligung in dem Umfang, in dem sie aufgehoben wird.