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BBG · Bundesbeamtengesetz

BBG Art. 103Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit

Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit

En vigueurTexte officiel

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.