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BBG · Bundesbeamtengesetz

BBG Art. 98Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit

En vigueurTexte officiel

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.