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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG Art. 80Geschäftsordnung

Abschnitt 3 Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle

En vigueurTexte officiel

Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Absatz 2 bis 6 und § 78 entsprechend.