BEBußAktEV Art. 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei 1.
den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,
2.
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und
3.
dem Bundesgerichtshof.