1. DV-BEG · Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
1. DV-BEG Art. 9Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
II. Kreis der Hinterbliebenen
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.