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3. DV-BEG · Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG Art. 23Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953

c) Rente

En vigueurTexte officiel

(1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.

(2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.