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BerVersV · Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BerVersV Art. 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen

Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen

En vigueurTexte officiel

Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen: 1.

die Bilanz nach Formular F.100.01,

2.

die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formular F.200.01.