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BeschussV · Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz

BeschussV Art. 36Bekanntmachung

Abschnitt 7 Zulassung von Munition

En vigueurTexte officiel

(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über 1.

andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,

2.

die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,

3.

Anordnungen nach § 35 Abs. 2.