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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV Art. 24bWindenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen

Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen

En vigueurTexte officiel

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer, die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden, um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonstigen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besatzung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung.