BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
BeschV Art. 28Deutsche Volkszugehörige
Teil 5 Besondere Berufs- oder Personengruppen
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung erteilt werden.