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BeschV · Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

BeschV Art. 3Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Teil 2 Qualifizierte Beschäftigungen

En vigueurTexte officiel

Die Zustimmung kann erteilt werden für 1.

leitende Angestellte,

2.

Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder

3.

Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.