1. BesVNG Art. 3
Art V
(1) (2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Art V
(1) (2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.