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BetonFBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

BetonFBAusbV Art. 17Prüfungsbereich Betonfertigteile

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Betonfertigteile zu zeichnen,

2.

Treppenkonstruktionen zu entwerfen,

3.

die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,

4.

Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,

5.

Betonfertigteile auszubessern und

6.

Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.