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BetrVG · Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG Art. 7Wahlberechtigung

Erster Abschnitt Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

En vigueurTexte officiel

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.