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BewG · Bewertungsgesetz

BewG Art. 254Rohertrag des Grundstücks

III. Bebaute Grundstücke

En vigueurTexte officiel

Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.