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BewG§90DV · Verordnung zur Durchführung des § 90 des Bewertungsgesetzes

BewG§90DV Art. 3

En vigueurTexte officiel

Für Fabrikgrundstücke, bei denen der gesamte Betrieb stilliegt, gilt folgendes: 1.

Läßt sich das Grundstück nicht mehr für einen Fabrikbetrieb, aber noch für andere Zwecke verwenden, so ermäßigt sich die Wertzahl um 10.

2.

Läßt sich das Grundstück noch für einen Fabrikbetrieb verwenden, steht aber nicht fest, daß der Betrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so ermäßigt sich die Wertzahl um 5.

3.

Steht fest, daß ein Fabrikbetrieb spätestens nach zwei Jahren wieder aufgenommen wird, so bestimmt sich die Wertzahl nach § 2.