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BEZNG · Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen

BEZNG Art. 4Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten.