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BfRG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

BfRG Art. 5Präsidentin oder Präsident

En vigueurTexte officiel

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).