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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1149Unzulässige Befriedigungsabreden

Titel 1 Hypothek

En vigueurTexte officiel

Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.