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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1221Freihändiger Verkauf

Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen

En vigueurTexte officiel

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.