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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 1602Bedürftigkeit

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.