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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2178Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

Titel 4 Vermächtnis

En vigueurTexte officiel

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.