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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments

En vigueurTexte officiel

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe.