BGB Art. 226Schikaneverbot
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.