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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Abschnitt 5 Pflichtteil

En vigueurTexte officiel

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.