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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 299Vorübergehende Annahmeverhinderung

Titel 2 Verzug des Gläubigers

En vigueurTexte officiel

Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.