BGB Art. 36Berufung der Mitgliederversammlung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.