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BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

BGB Art. 365Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

Titel 1 Erfüllung

En vigueurTexte officiel

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.